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   BSG, 12.03.2019 - B 13 R 329/17 B   

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BSG, 12.03.2019 - B 13 R 329/17 B (https://dejure.org/2019,9512)
BSG, Entscheidung vom 12.03.2019 - B 13 R 329/17 B (https://dejure.org/2019,9512)
BSG, Entscheidung vom 12. März 2019 - B 13 R 329/17 B (https://dejure.org/2019,9512)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43 Abs 2 SGB 6, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 5 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 123 SGG
    Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Ablehnung einer unbefristeten Rente - Gewährung einer befristeten Rente - erneute Ablehnung nach einem weiteren Antrag im Klage- oder Berufungsverfahren - ersetzende Neuregelung iS von § 96 Abs 1 ...

  • rewis.io

    Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Ablehnung einer unbefristeten Rente - Gewährung einer befristeten Rente - erneute Ablehnung nach einem weiteren Antrag im Klage- oder Berufungsverfahren - ersetzende Neuregelung iS von § 96 Abs 1 ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 248/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Weiterbewilligung

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 329/17 B
    Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 19.7.2013 Verwaltungsakte erlassen über die befristete (Weiter-)Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit bis 30.11.2016 und die Ablehnung einer über diesen Zeitpunkt hinausgehenden zeitlich nicht beschränkten Rente (vgl zu den Verfügungssätzen einer Zeitrentenbewilligung BSG Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 31/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 8; BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 248/16 B - Juris RdNr 5 f) .

    Für dieses Leistungsbegehren ist das Rechtsschutzbedürfnis entgegen der Auffassung des LSG nicht etwa mit dem weiteren Bescheid vom 2.8.2016 vollständig entfallen, denn der Anspruch auf "Zeitrente" wegen voller Erwerbsminderung ist kein "eigenständiger Anspruch", weshalb sich beide Ansprüche nicht gegenseitig ausschließen (vgl BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 248/16 B - Juris RdNr 7) .

    Wird während des Klage- oder Berufungsverfahrens auf einen weiteren Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung erneut abgelehnt oder - wie hier - für einen Teil des streitigen Zeitraums bewilligt und im Übrigen weiter abgelehnt, liegen damit iS von § 96 Abs. 1 SGG die bisherige Ablehnung ersetzende Neuregelungen vor, über die entgegen der Auffassung des LSG in unmittelbarer Anwendung der Norm zu entscheiden ist (vgl BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 248/16 B - Juris RdNr 9) .

    Die erneute Ablehnung einer Rentengewährung auf Dauer bei gleichzeitiger befristeter Weitergewährung betrifft einen Teil des bereits streitigen Zeitraums und nicht etwa einen nachfolgenden Zeitraum, der wegen eines notwendigen Wechsels der Tatsachengrundlage prozessual gesondert zu betrachten wäre (vgl BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 248/16 B - Juris RdNr 11).

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 31/96

    Anwendung des neuen Rechts bei Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 329/17 B
    Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 19.7.2013 Verwaltungsakte erlassen über die befristete (Weiter-)Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit bis 30.11.2016 und die Ablehnung einer über diesen Zeitpunkt hinausgehenden zeitlich nicht beschränkten Rente (vgl zu den Verfügungssätzen einer Zeitrentenbewilligung BSG Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 31/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 8; BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 248/16 B - Juris RdNr 5 f) .
  • BSG, 03.11.2010 - B 6 KA 35/10 B

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneimittelregress - Begriff der Einzelfallprüfung

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 329/17 B
    Offenbleiben kann, ob die Beschwerdebegründung vom 22.12.2017, soweit es die Zeit bis 30.11.2019 betrifft, den Ansprüchen an ein Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit genügt (vgl BSG Beschluss vom 3.11.2010 - B 6 KA 35/10 B - Juris RdNr 7 mwN) .
  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Um die gesetzlich angeordnete abschnittsweise Weiterbewilligung einer im Übrigen einheitlich zu betrachtenden Dauerleistung handelt es sich dagegen nicht (dazu BSG vom 12.3.2019 - B 13 R 329/17 B - RdNr 8; BSG vom 17.8.2017 - B 5 R 248/16 B - RdNr 9, jeweils zu § 102 Abs. 2 Satz 1 und 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - ) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - L 15 SO 181/18

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Im Besonderen kann offen bleiben, ob dieser Bescheid zunächst gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Rechtsstreits SG Potsdam S 20 SO 94/17 geworden war (s. für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung bezüglich Verwaltungsakte, die im Rentenstreit auf einen Neuantrag während des laufenden gerichtlichen Verfahrens ergehen BSG, Beschlüsse vom 12. März 2019 - B 13 R 329/17 B - und vom 17. August 2017 - B 5 R 248/16 B -) oder ob sich durch den Neuantrag vom 1. August 2017 mit Wirkung zum 1. September 2017 und dessen Bescheidung der zu dem Leistungsantrag vom 8. März 2017 ergangene Ablehnungsbescheid vom 15. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2017 erledigt hatte (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch, in diesem Sinn BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1).
  • BSG, 21.10.2020 - B 13 R 59/19 B

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Nach der Rechtsprechung beider Rentensenate des BSG liegen, wenn während eines Klage- oder Berufungsverfahrens auf einen weiteren Antrag hin Rente wegen Erwerbsminderung - wie hier - erneut abgelehnt oder für einen Teil des streitigen Zeitraums bewilligt und im Übrigen weiter abgelehnt wird, iS von § 96 Abs. 1 SGG die bisherige Ablehnung ersetzende Neuregelungen vor, über die in unmittelbarer Anwendung der Norm zu entscheiden ist (BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 248/16 B - juris RdNr 9; BSG Senatsbeschluss vom 12.3.2019 - B 13 R 329/17 B - juris RdNr 8) .
  • BSG, 04.08.2020 - B 5 RE 4/20 B

    Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Referent

    Der Kläger verweist auf Entscheidungen des BSG zu den Aktenzeichen B 13 R 329/17 B und B 1 A 1/18 R.
  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2023 - L 2 R 3374/22
    Die erneute Ablehnung der Rentengewährung auf Dauer bei gleichzeitiger befristeter Weitergewährung mit Bescheid vom 22.11.2022 betrifft einen Teil des streitigen (lediglich um drei Jahre verkürzten) Ablehnungszeitraums und ersetzt (§ 96 SGG) damit die bisherige Ablehnung im Bescheid vom 27.01.2021 (vgl. zum Streitgegenstand bei erneuter Ablehnung einer Rentengewährung auf Dauer bei gleichzeitiger befristeter Weitergewährung BSG, Beschluss vom 12.03.2019, B 13 R 329/17 B).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.11.2019 - L 10 R 3973/16
    Denn diese Ablehnung (einer Dauerrente) hat sich durch die spätere Ablehnung der Weitergewährung der Rente über den Befristungszeitraum (bis 31.10.2016) hinaus insoweit - also bezogen auf den Ablehnungszeitraum bis zum 31.10.2016 - erledigt (vgl. BSG, Beschluss vom 12.03.2019, B 13 R 329/17 B, in juris, Rdnr. 8 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2019 - L 12 R 133/15
    Der Bescheid der Beklagten vom 18.4.2019 ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 12.3.2019 - B 13 R 329/17 B m.w.N.).
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